Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotoreisen

(Aktualisiert: Oktober 2026)

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisegast dem Veranstalter Stefano Paterna – nachfolgend Veranstalter genannt – den verbindlichen Abschluss eines Reisevertrages an.

1.2 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen hat der Veranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

1.4 Der Buchende muss volljährig sein. Minderjährige können nur teilnehmen, wenn sie von einem volljährigen Elternteil oder Erziehungsberechtigten begleitet werden, der selbst als zahlender Teilnehmer an derselben Reise teilnimmt.

2. Zahlung

2.1 Nach der Anmeldung ist eine Anzahlung innerhalb von 7 Tagen fällig. Nach Geldeingang erhält der Reisegast die Anmeldebestätigung und den Sicherungsschein. Die Restzahlung ist bis zu 60 Tage vor Reiseantritt zu entrichten. Der Veranstalter erinnert in der Regel etwa 14 Tage vor Fälligkeit der Restzahlung per E-Mail an diese. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast etwa 1 bis 2 Wochen vor Reisebeginn.

2.2 Leistet der Reisegast die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittkosten gemäß Ziffer 4.2 zu belasten.

2.3 Bei Buchungen, die weniger als 8 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

2.4 Zahlungen können in bar oder per Überweisung getätigt werden.

2.5 Müssen Abrechnungen aufgrund nachträglicher Kundenwünsche neu gefasst oder geändert werden, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € an.

2.6 Nachlass bei vollständiger Vorauszahlung (Non-Refundable-Rate): Zahlt der Reisegast den vollständigen Reisepreis innerhalb der in der Reisebeschreibung oder Buchungsbestätigung genannten Frist (in der Regel 7 Tage ab Buchung), gewährt der Veranstalter einen Nachlass in der dort genannten Höhe (z. B. 200 €). Dieser Nachlass wird durch die nachfolgende Einschränkung der Erstattungsansprüche ermöglicht: Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück – aus welchem Grund auch immer –, wird der gezahlte Betrag nicht erstattet; Ziffer 4.2 gilt insoweit nicht. Unberührt hiervon bleiben: (a) die volle Erstattung aller gezahlten Beträge bei Rücktritt des Veranstalters (Ziffer 5) oder bei nicht genehmigter, erheblicher Änderung der Reiseleistung; (b) die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Schadensersatz wegen Reisemängeln (Ziffer 7); (c) die Erstattung nachgewiesen ersparter Aufwendungen beim Eintritt eines Dritten gemäß Ziffer 4.4. Die Non-Refundable-Bedingung wird dem Reisegast vor der Buchung in der Reisebeschreibung und in der Buchungsbestätigung gesondert und deutlich kenntlich gemacht. Es wird dringend empfohlen, in diesem Fall eine Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen (Ziffer 12).

3. Leistungen und Preise

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich allein aus der Reisebeschreibung, den Hinweisen und Leistungsbeschreibungen in diesem Katalog/der Internetseite, Individualvereinbarungen sowie aus der Buchungsbestätigung.

3.2 Die in der Reisebeschreibung enthaltenen Angaben sind bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.

3.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend zu ändern.

3.4 Änderungen des Reiseverlaufs während der Reise: Der Veranstalter kann den Reiseverlauf aus sachlichen Gründen anpassen, insbesondere wegen Wetterbedingungen, Sicherheitslage oder Zugänglichkeit der Aufnahmeorte. Angemessene Änderungen, die dem Gesamtzuschnitt und dem Charakter der Reise (z. B. Fotografieren zur bestmöglichen Tageszeit) entsprechen, berechtigen weder zu einer Preisminderung noch zu Schadensersatz. Bei erheblichen Änderungen der wesentlichen Reiseleistungen gelten die gesetzlichen Regelungen.

4. Rücktritt durch den Reisegast / Stornokosten

4.1 Der Reisegast kann jederzeit bis zum Reisebeginn durch eine schriftliche Kündigung vom Reisevertrag zurücktreten.

4.2 Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen. Soweit Ziffer 2.6 gilt, findet Ziffer 4.2 keine Anwendung.

Die Rücktrittpauschale beträgt:

– bis vier Monate vor Reisebeginn:

– bei einem Reisepreis bis 2.000 €: pauschal 50 €
– bei einem Reisepreis über 2.000 €: pauschal 100 €

– ab vier Monate bis 30 Tage vor Reisebeginn die geleistete Anzahlung (ca. 30 % des Reisepreises)

– ab 30 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 50 % des Reisepreises

– ab 15 Tage bis 7 Tage vor Reisebeginn 75 % des Reisepreises

– ab 7 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 95 % des Reisepreises

– am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100 % des Reisepreises.

4.3 Bei bestimmten, individuellen Reiseleistungen und Zusatzleistungen außerhalb des Pauschalangebots des Veranstalters (z. B. einzelne Ausflüge, Eintritte, Mietwagen, Privatreisen) gelten u. U. gesonderte Stornierungsbedingungen der jeweiligen Leistungsträger, welche die pauschalen Stornobedingungen aus Ziffer 4.2 übersteigen und bis zu 100 % betragen können.

Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung.

4.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter behält sich vor, dem Eintritt des Dritten zu widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt (z. B. erforderliche körperliche Konstitution, Fachkenntnisse, Visa-Anforderungen) oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Der Veranstalter kann dem Wechsel ebenfalls widersprechen, wenn der Dritte nicht rechtzeitig vor Reisebeginn benannt wird, sodass eine Umbuchung organisatorisch nicht mehr zumutbar ist. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis sowie für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden und nachgewiesenen Mehrkosten.

5. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

5.1 Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

5.2 Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Veranstalter bis 5 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden). In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich vollständig zurück.

Der Veranstalter behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.

5.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter vom Veranstalter sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält der Veranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

5.4 Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an den Veranstalter zu richten. Der Veranstalter hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Reisenden zurück zu befördern. Die anfallenden Mehrkosten muss der Reisende tragen.

5.5 Fällt der in der Reiseausschreibung genannte Reiseleiter/Fotograf vor oder während der Reise aus (z. B. wegen Krankheit oder anderer unvorhersehbarer Umstände), wird nach Möglichkeit ein gleichwertiger Ersatz gestellt. Ist dies nicht möglich, tritt der Veranstalter vom Reisevertrag zurück; bereits gezahlte Beträge werden vollständig erstattet.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

7. Mitwirkungspflichten des Reisegastes

7.1 Jeder Reisegast ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um Abhilfe zu schaffen oder die eventuellen Schäden gering zu halten oder zu vermeiden.

7.2 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen. Der Reisegast ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Veranstalters bzw. des Veranstalters wird der Reisegast in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter des Veranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

7.3 Fristsetzung vor einer Kündigung: Will ein Reisegast den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe der Leistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, vom Veranstalter erkennbares Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

7.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel an der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

7.5 Der Reisegast hat dem Veranstalter zu informieren, wenn ihm für die Reise notwendige Unterlagen oder Informationen (z. B. Treffpunkt-Details, Reiseprogramm) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist zugehen.

7.6 Der Veranstalter ist nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz) nicht bereit und nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

8. Haftung und Beschränkung der Haftung

8.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen sind.

8.3 Der Veranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisegastes während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder wenn und insoweit für einen Schaden des Reisegastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter ursächlich geworden ist.

8.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

9. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

9.1 Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z. B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

9.2 Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittkosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn er den Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

9.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Vorstehendes gilt auch, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visumsanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten.

9.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere gilt dies auch für die korrekte Schreibweise des eigenen Namens sowie der Namen aller ggf. in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, entsprechend der offiziellen Schreibweise im Reisepass.

9.5 Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittkosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zulasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

10. Treffpunkt, Anreise und Abholung

10.1 Der genaue Treffpunkt und die Uhrzeit ergeben sich aus der Reisebeschreibung bzw. Buchungsbestätigung. Bei Städtereisen (z. B. Venedig) ist Treffpunkt in der Regel das gebuchte Hotel; An- und Abreise zum/vom Hotel obliegen dem Reisegast selbst. Bei Rundreisen (z. B. Toscana) erfolgt die Abholung zu dem in der Buchungsbestätigung genannten Termin am angegebenen Ort (z. B. Flughafen); der Veranstalter organisiert die Transferfahrten vom und zum Abholort sowie während der Reise.

10.2 Versäumt ein Teilnehmer den vereinbarten Treffpunkt oder die vereinbarte Abholzeit, ist er selbst dafür verantwortlich, auf eigene Kosten zum Reiseverlauf bzw. zur Reisebasis aufzuschließen; sämtliche hierdurch entstehenden Kosten trägt der Teilnehmer. Um dies zu vermeiden, wird empfohlen, ausreichend Zeit für die Anreise einzuplanen; je nach Verbindung kann es erforderlich sein, bereits am Vortag anzureisen. Unterkünfte, die über die im Reiseangebot ausgewiesenen Leistungen hinausgehen (z. B. zusätzliche Übernachtungen vor oder nach der offiziellen Reisezeit), gehen zu Lasten des Teilnehmers.

11. Teilnahme- und Verhaltensregeln

11.1 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Teilnahme an seinen Fotoreisen/Workshops abzulehnen. Die Zahlung einer Anzahlung stellt keine Garantie für die Teilnahme dar.

11.2 Jeder Teilnehmer verpflichtet sich, anderen Teilnehmern sowie Reiseleitern, Guides und Workshop-Leitern gegenüber jederzeit respektvoll, zivilisiert und vernünftig aufzutreten. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Teilnehmer, die sich wiederholt respektlos verhalten oder den Ablauf der Reise stören und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird, von der weiteren Teilnahme auszuschließen. Im Falle eines solchen Ausschlusses besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises; die Regelung in Ziffer 5.3 gilt entsprechend.

11.3 Hat ein Teilnehmer eine Fotoreise/einen Workshop des Veranstalters in der Vergangenheit bereits einmal storniert, so sind bei künftigen Buchungen dieses Teilnehmers die vollen Reisekosten bereits zum Zeitpunkt der Buchung zu entrichten. Diese Zahlung ist bei einer erneuten Stornierung durch den Teilnehmer nicht erstattungsfähig.

11.4 Teilnahmevoraussetzungen: Der Teilnehmer erkennt an, dass Fotoreisen – insbesondere im Freien – mit einem gewissen Risiko verbunden sind (z. B. Verletzungen, Krankheit, Verlust oder Beschädigung von Ausrüstung und persönlichen Gegenständen) und erklärt, körperlich in der Lage zu sein, sicher an der Reise teilzunehmen. Den in der Reisebeschreibung genannten besonderen Reiseanforderungen (z. B. Gehstrecken, Gelände, Tageszeiten) hat der Teilnehmer zu genügen.

12. Reiseversicherungspflicht

12.1 Mit der Buchung einer Fotoreise/eines Workshops erklärt sich der Teilnehmer verpflichtet, eine für die Reise geeignete Reiseversicherung abzuschließen.

12.2 Die Versicherung muss Verluste, Aufwendungen und Schäden abdecken, die sich unter anderem – jedoch nicht beschränkt auf – aus folgenden Ereignissen ergeben: Stornierung der Reise, Unfall und Körperverletzung, Krankheitskosten, Verlust von Gepäck, Diebstahl von Kameraausrüstung sowie von persönlichem Geld und persönlichen Gegenständen sowie Stornierung oder Verspätung von An- und Abreiseverbindungen.

12.3 Der Veranstalter kann auf Verlangen den Nachweis über den abgeschlossenen Versicherungsschutz verlangen. Nimmt der Teilnehmer an der Reise ohne nachgewiesenen Versicherungsschutz teil, geschieht dies auf eigene Gefahr; der Veranstalter haftet in diesem Fall nicht für Schäden, die durch das Fehlen des Versicherungsschutzes entstehen.

13. Kamera-Equipment

Jeder Teilnehmer stellt seine eigene Kameraausrüstung selbst. Eine Leihausrüstung durch den Veranstalter findet nicht statt (Ausnahmen, z. B. Filtersets, sind nur verbindlich, wenn ausdrücklich in der Reisebeschreibung ausgewiesen). Empfohlen werden: Kamera, Stativ, gewünschte Filter, ausreichend geladene Ersatzakkus bzw. ein Ladegerät für eine ganze Aufnahmetag zwischen den Ladevorgängen sowie Schutz für Kamera und Objektive bei Regen oder Sprühwasser (z. B. an Wasserfällen). Der Veranstalter haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung der mitgeführten privaten Ausrüstung, es sei denn, dies beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters.

14. Foto- und Filmaufnahmen durch den Veranstalter

Der Veranstalter ist berechtigt, während der Reise Foto- und Filmaufnahmen (auch von Teilnehmern) anzufertigen und die Aufnahmen für Werbe- und kommerzielle Zwecke (z. B. Website, Social Media, Prospekte) zu nutzen. Teilnehmer, die nicht in solchen Aufnahmen abgebildet werden möchten, teilen dies dem Veranstalter vor oder während der Reise mit; der Veranstalter wird diesen Wunsch im Rahmen des Zumutbaren berücksichtigen.

15. Gutscheine und Guthaben (Credit Notes)

Im Falle der Ausstellung eines Guthabens gilt: Das Guthaben kann ausschließlich bei einer Neubuchung verwendet und wird mit der Restzahlung der neuen Buchung verrechnet. Eine Verrechnung mit Anzahlungen oder vergünstigten Vorauszahlungsraten (z. B. Early-Bird-Preisen) ist nicht möglich. Guthaben sind nicht übertragbar und können nur von der Person eingelöst werden, auf die sie ausgestellt wurden.

16. Datenschutz

Dem Veranstalter überlassene personenbezogene Daten werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind. Rechtsgrundlage ist insbesondere Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung).

Die im Zusammenhang einer Reisebuchung erfassten Daten werden ausschließlich zur Kundenbetreuung und zur Durchführung der Reise verwendet. Dem Reisenden steht ein jederzeitiges Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung seiner Daten zu Werbezwecken gemäß Art. 21 DSGVO zu; über dieses Recht wird hiermit ausdrücklich informiert.

Soweit nicht für den Veranstalter erkennbar ist, dass der Reisende zukünftig keine schriftlichen Informationen über aktuelle Angebote wünscht, kann der Veranstalter davon Gebrauch machen. Der Reisende kann jederzeit mitteilen, dass er die Zusendung weiterer Informationen nicht wünscht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Einholung von Zustimmungen zur Datenverarbeitung bleiben unberührt.

17. Rechtswahl und Gerichtsstand

17.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

17.2 Für Verbraucher gilt: Der Verbraucher kann den Veranstalter entweder an dessen Sitz oder am Gericht seines eigenen Wohnsitzes verklagen; der Veranstalter kann Verbraucher nur am Gericht deren Wohnsitzes verklagen. Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen oder des privaten Rechts, eine Person ohne allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder eine Person, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

18. Einschränkungen

Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Reiseveranstalter:

Stefano Paterna

Esserstr. 32

51105 Köln

0178 1566514

Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung:

TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH

Lurgiallee 16

60439 Frankfurt am Main

Der Reisegast wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für Fotoreisen der Abschluss einer Reiseversicherung gemäß Ziffer 12 Bedingung der Teilnahme ist. Darüber hinaus wird nachdrücklich empfohlen, zusätzlich eine Kamera-/Fotoausrüstungsversicherung sowie eine Auslandskrankenversicherung abzuschließen.