Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotoreisen

  1. Abschluss des Reisevertrages

1.1 Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Reisegast dem Veranstalter Stefano Paterna – nachfolgend Veranstalter genannt – den verbindlichen Abschluss eines Reisevertrages an.

1.2 Die Buchung kann mündlich, schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Weg (E-Mail, Internet) erfolgen. Bei elektronischen Buchungen hat der Veranstalter den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg zu bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Bestätigung der Annahme des Buchungsauftrags dar.

1.3 Die Anmeldung erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

  1. Zahlung

2.1 Nach der Anmeldung ist eine Anzahlung von 30% des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen fällig. Nach Geldeingang erhält der Reisegast die Anmeldebestätigung und den Sicherungsschein. Die Restzahlung ist bis zu 60 Tage vor Reiseantritt zu entrichten. Die Reiseunterlagen erhält der Reisegast etwa 1 bis 2 Wochen vor der Abreise.

2.2 Leistet der Reisegast die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist der Veranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Reisegast mit Rücktrittkosten gemäß Ziffer 4.2 zu belasten.

2.3 Bei Buchungen, die weniger als 8 Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis nach Übergabe des Sicherungsscheines sofort fällig.

2.4 Zahlungen können in bar oder per Überweisung getätigt werden.

2.5 Müssen Abrechnungen aufgrund nachträglicher Kundenwünsche neu gefasst oder geändert werden, fällt eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 50 € an.

  1. Leistungen und Preise

3.1 Der Umfang der vertraglichen Leistung ergibt sich allein aus der Reisebeschreibung, den Hinweisen und Leistungsbeschreibungen in diesem Katalog/der Internetseite, Individualvereinbarungen sowie aus der Buchungsbestätigung.

3.2 Die in der Reisebeschreibung enthaltenen Angaben sind bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung konkreter Reiseleistungen der Reiseausschreibung zu erklären, über die der Reisende vor seiner Buchung in Kenntnis gesetzt wird.

3.3 Der Veranstalter behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend zu ändern.

  1. Rücktritt durch den Reisegast/ Stornokosten

4.1 Der Reisegast kann jederzeit bis zum Reisebeginn durch eine schriftliche Kündigung vom Reisevertrag zurücktreten.

4.2 Tritt der Reisegast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann der Veranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen.

Die Rücktrittpauschale beträgt:

  • bis vier Monate vor Reisebeginn ist pauschal eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 15€ fällig
  • ab vier Monate bis 30 Tage vor Reisebeginn 30% des Reisepreises
  • ab 30 Tage bis 15 Tage vor Reisebeginn 50% des Reisepreises
  • ab 15 Tage bis 6 Tage vor Reisebeginn 75% des Reisepreises
  • ab 6 Tage bis 1 Tag vor Reisebeginn 90% des Reisepreises
  • Am Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 100% des Reisepreises.

4.3 Bei bestimmten, individuellen Reiseleistungen (z.B. Hotels, Transfers, Flüge) und Reiseleistungen, die über das Pauschalangebot vom Veranstalter hinaus gebucht werden sowie bei Privatreisen gelten u.U. gesonderte Stornierungsbedingungen, welche die pauschalen Stornobedingungen aus 4.2 übersteigen und bis zu 100 % betragen können.

Bei Flügen sind die Konditionen und Tarife der Fluggesellschaften maßgeblich.

Wir empfehlen Ihnen den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung.

4.4 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

  1. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

5.1 Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

5.2 Bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung angegebenen Mindestteilnehmerzahl kann der Veranstalter bis 5 Wochen vor Reisebeginn vom Reisevertrag zurücktreten (Zugang beim Reisenden). In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Reisende erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

Der Veranstalter behält sich andererseits vor, die Reise trotz Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl dennoch durchzuführen.

5.3 Der Veranstalter kann den Reisevertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Reiseleiter oder örtliche Vertreter vom Veranstalter sind zur Erklärung der Kündigung bevollmächtigt. Ein wichtiger Grund kann insbesondere gegeben sein, wenn der Reisende den vorher bekannt gegebenen besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder wenn er durch sein Verhalten den Reiseablauf nachhaltig stört oder gefährdet und dem auch nach Abmahnung nicht abgeholfen wird oder abgeholfen werden kann. Im Falle dieser Kündigung behält der Veranstalter grundsätzlich den Anspruch auf den Reisepreis, muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt werden einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

5.4 Wird die Reise durch höhere Gewalt, die bei Vertragsschluss nicht voraussehbar war, erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Reiseteilnehmer als auch der Veranstalter den Reisevertrag kündigen. Der Reiseteilnehmer hat seine Kündigung an den Veranstalter zu richten. Der Veranstalter hat die Kündigung unverzüglich nach Kenntniserlangung der Gründe, die zur Kündigung wegen höherer Gewalt berechtigen, zu erklären. Der Veranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um den Reisenden zurück zu befördern. Die anfallenden Mehrkosten muss der Reisende tragen.

  1. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Reisegast einzelne Reiseleistungen, die ihm ordnungsgemäß angeboten wurden, nicht in Anspruch aus Gründen, die ihm zuzurechnen sind (z. B. wegen vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen), hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises. Der Veranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt.

  1. Mitwirkungspflichten des Reisegastes

7.1 Jeder Reisegast ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, um Abhilfe zu schaffen oder die eventuellen Schäden gering zu halten oder zu vermeiden.

7.2 Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisegast Abhilfe verlangen. Der Reisegast ist aber verpflichtet, dem Veranstalter einen aufgetretenen Reisemangel unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, tritt eine Minderung des Reisepreises nicht ein. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Der Reisegast ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu geben. Über die Erreichbarkeit des Vertreters des Veranstalters bzw. des Veranstalters wird der Reisegast in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit den Reiseunterlagen, unterrichtet. Der Vertreter des Veranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

7.3 Fristsetzung vor einer Kündigung: Will ein Reisegast den Reisevertrag wegen eines Reisemangels oder aus wichtigem, für den Veranstalter erkennbarem Grund wegen Unzumutbarkeit kündigen, hat er dem Veranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfe der Leistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes, vom Veranstalter erkennbares Interesse des Reisegastes gerechtfertigt wird.

7.4 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel an der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

7.5 Bei Schäden oder Zustellungsverzögerungen des Gepäcks bei Flugreisen empfiehlt der Veranstalter dringend unverzüglich an Ort und Stelle mittels Schadensanzeige der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen.  Fluggesellschaften lehnen in der Regel Erstattungen ab, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen und bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten.

7.6 Der Reisegast hat dem Veranstalter zu informieren, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen (z. B. Flugschein, Hotelgutscheine) nicht innerhalb der vom Veranstalter mitgeteilten Frist erhält.

7.7 Der Veranstalter nimmt nicht an einem Streitschlichtungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

  1. Haftung und Beschränkung der Haftung

8.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt soweit ein Schaden des Reisegastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der Veranstalter für einen dem Reisegast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

8.2 Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von der Beschränkung unberührt.

8.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen sowie Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Reisegast erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen sind.

8.4 Der Veranstalter haftet jedoch für Leistungen, welche die Beförderung des Reisegastes vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, oder wenn und insoweit für einen Schaden des Reisegastes die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten durch den Veranstalter ursächlich geworden ist.

8.5 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unterbestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

8.6 Kommt dem Veranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und dem Montrealer Übereinkommen (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

  1. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

9.1 Der Veranstalter wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Union, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Reisenden (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

9.2 Der Reisegast ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittkosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn er den Veranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

9.3 Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Vorstehendes gilt auch, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat. Von den diplomatischen Vertretungen erhobene Gebühren für die Bearbeitung der Visumsanträge sind im Pauschalpreis nicht enthalten.

9.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere gilt dies auch für die korrekte Schreibweise des eigenen Namens sowie der Namen aller ggf. in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, entsprechend der offiziellen Schreibweise im Reisepass.

9.5 Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittkosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zulasten des Reisenden, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

  1. Unterrichtung des Fluggastes über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Der Veranstalter ist die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmers verpflichtet.

  1. Datenschutz

Dem Veranstalter überlassene personenbezogene Daten werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung erforderlich sind.

Die im Zusammenhang einer Reisebuchung erfassten Daten werden ausschließlich zur Kundenbetreuung und zur Durchführung der Reise verwendet. Auf das Widerspruchsrecht nach §28 Abs. 4 Satz 1 BDSG wird ausdrücklich hingewiesen.

Soweit nicht für den Veranstalter erkennbar ist, dass der Reisende zukünftig keine schriftlichen Informationen über aktuelle Angebote wünscht, kann der Veranstalter davon Gebrauch machen.  Der Reisende kann jederzeit mitteilen, dass er die Zusendung weiterer Informationen nicht wünscht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen zur Einholung von Zustimmungen zur Datenverarbeitung bleiben unberührt.

  1. Rechtswahl und Gerichtsstand

12.1 Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Veranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Das gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis.

12.2 Der Kunde kann den Veranstalter an dessen Sitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Veranstalters vereinbart.

  1. Einschränkungen

Irrtum bei Preisangaben und Terminen bleiben vorbehalten.

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages oder dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Aktualisiert Januar 2024

Reiseveranstalter:
Stefano Paterna
Esserstr. 32
51105 Köln
0178 1566514

Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung:

TAS Touristik Assekuranz-Service GmbH
Lurgiallee 16
60439 Frankfurt am Main

Bei Fotoreisen empfiehlt sich grundsätzlich der Abschluss einer Kameraversicherung, Reiserücktrittsversicherung und einer Auslandskrankenversicherung.